Mon. Sep 16th, 2024

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„Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Eigenschaft als Beteiligter – Wahrung der Verfahrensrechte – Zulässigkeit – Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Ernsthafte Schwierigkeiten“

[…]

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Urteil:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Lufthansa AG.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) tragen ihre eigenen Kosten.

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