Wed. Dec 25th, 2024

Luxemburg, 12 September 2024

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 12. September 20241

Rechtssache C-203/22

CK,

Beteiligte:

Dun & Bradstreet Austria GmbH,

Magistrat der Stadt Wien

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien, Österreich

Vorlage zur Vorabentscheidung

Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 15 Abs. 1 Buchst. h – Art. 22

Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Beurteilung der Bonität einer natürlichen Person

Zugang zu aussagekräftigen Informationen über die bei einer automatisierten Entscheidungsfindung involvierte Logik

Überprüfung der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und ihrer Übereinstimmung mit der betreffenden Rating-Entscheidung

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

Richtlinie (EU) 2016/943

Geschäftsgeheimnis

I. Einleitung

  1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 sowie von Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)2 (im Folgenden: DSGVO) einerseits und von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know- hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung3 andererseits.
  2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CK und dem Magistrat der Stadt Wien (Österreich) über den Antrag auf Zwangsvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Bonitätsbeurteilungsunternehmen verpflichtet wird, CK aussagekräftige Informationen über die einem Profiling ihrer personenbezogenen Daten zugrunde liegende Logik zur Verfügung zu stellen.
  3. In den folgenden Ausführungen werde ich klarzustellen haben, was meines Erachtens unter „aussagekräftige[n] Informationen über die [einer automatisierten Entscheidungsfindung zugrunde liegende bzw. bei einer automatisierten Entscheidungsfindung] involvierte Logik“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zu verstehen ist und nach welchen Modalitäten eine Abwägung zwischen dem Recht auf Zugang zu solchen Informationen einerseits und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, etwa von Geschäftsgeheimnissen, andererseits zu erfolgen hat.
Volltext der Schlussanträge:

Quelle – EuGH

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