Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Länder- und Verbändeanhörung zu folgenden Regelungsvorhaben eingeleitet:

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie
  2. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung.

Kernstück des Gesetzentwurfs sind Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur Anpassung von Vorschriften im Bereich der Endkundenmärkte an geänderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen im Strom- und Gasbereich.

Es werden Regelungen zur Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens durch erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit des Verfahrens vorgesehen sowie, zusätzliche Regelungen zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

Es sollen zudem auf der Grundlage des bestätigten Netzentwicklungsplans eine Vielzahl neuer Netzausbauvorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Die Änderungen im Planungsrecht u.a. im Netzausbaubeschleunigungsgesetzes dienen ebenfalls der Beschleunigung des Netzausbaus.

Zusätzlich sind Änderungen an weiteren Gesetzen vorgesehen, die insbesondere der Berücksichtigung von Anwendungserfahrungen und dem Bürokratieabbau dienen.

Der gleichzeitig konsultierte Verordnungsentwurf enthält eine Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung, mit der insbesondere die Anlage zur Verordnung neu gefasst werden soll. Die Änderungen betreffen neben notwendigen redaktionellen Änderungen und Meldeerleichterungen im Sinne des Bürokratieabbaus im Wesentlichen Anpassungen an Veränderungen im Energiemarkt.

Einen detaillierten Überblick über die Inhalte der jeweiligen Entwürfe geben jeweils das Vorblatt sowie der Allgemeine Teil der Begründung.

Bei diesen Entwürfen handelt es sich um Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Sie sind noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Stellungnahmen zu diesen Entwürfen können bis einschließlich 10. September 2024 eingereicht werden. Sie sind elektronisch zu richten an: enwg-novellen-iiic5@bmwk.bund.de.

Zudem wird derzeit innerhalb der Bundesregierung diskutiert, ob eine Ausweitung der mit dem sogenannten Solarpaket I eingeführten naturschutzfachlichen Mindestkriterien auch auf ungeförderte PV-Anlagen erfolgen sollte. Auch hierzu können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Internetseite des BMWK lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.

Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der E-Mail die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungs-E-Mail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht.

Quelle – BMWK