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Verhandlung vor dem EU Gerichtshof in den Rechtssachen C-188/24 WebGroup Czech Republic und NKL Associates und C-190/24 Coyote System

24 March

Montag, 24. März 2025

14.30 Uhr!

Mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof (Große Kammer) in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 WebGroup Czech Republic und NKL Associates und C-190/24 Coyote System

Anwendung inländischer Verbote auf Anbieter digitaler Dienste aus anderen Mitgliedstaaten

C-188/24: In Frankreich ist es strafrechtlich verboten, pornografische Inhalte in einer Art und Weise zu verbreiten, dass sie Minderjährigen zugänglich sind. Um die Wirksamkeit dieses Verbots in Bezug auf pornografische Websites zu erhöhen, wurde die Regulierungsbehörde für die audiovisuelle und digitale Kommunikation (ARCOM) mit Befugnissen zur seiner Durchsetzung ausgestattet. Diese Befugnisse sind in einem Dekret aus dem Jahr 2021 näher geregelt.

Zwei Website-Betreiber aus der Tschechischen Republik beanstanden dieses Dekret vor dem französischen Staatsrat. Ihrer Ansicht nach bewirkt dieses Dekret, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter verpflichtet werden, technische Vorkehrungen zu treffen, um in Frankreich den Zugang Minderjähriger zu den von ihnen verbreiteten Inhalten zu verhindern. Nach der Richtlinie 2000/31 über Dienste der Informationsgesellschaft, wie der Gerichtshof sie im Urteil Google Ireland vom 9. November 2023 (C‑376/22; Pressemitteilung Nr. 167/23) ausgelegt habe, unterliege ein Anbieter jedoch grundsätzlich der Aufsicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat. Der Bestimmungsmitgliedstaat dürfe ihm keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen.

Der französische Staatsrat möchte vom Gerichtshof u.a. wissen, ob die Richtlinie es verbietet, auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter allgemeine Vorschriften des Strafrechts anzuwenden, insbesondere solche, die zum Schutz von Minderjährigen erlassen wurden (siehe auch Pressemitteilung des Staatsrats).

C-190/24: Nach dem französischen Straßenverkehrsgesetzbuch kann den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes untersagt werden, die von Nutzern übermittelten Informationen bezüglich bestimmter Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten, wenn die Weiterverbreitung es anderen Nutzern ermöglichen könnte, sich diesen Verkehrskontrollen zu entziehen. Die Verkehrskontrollen betreffen nicht nur Gründe der Verkehrssicherheit, sondern auch – wenn nach den Tätern schwerer Straftaten gesucht wird – mit der Kriminalpolizei zusammenhängende Gründe. Missachtet ein Betreiber eine solche Untersagung, kann das strafrechtlich geahndet werden.

Das Unternehmen Coyote System beanstandet vor dem französischen Staatsrat ein Dekret, das diese Untersagungsmöglichkeit näher regelt. Das Unternehmen ist der Meinung, dass das Dekret gegen die Richtlinie 2000/31 über Dienste der Informationsgesellschaft verstoße. Der Staatsrat hat den Gerichtshof auch in diesem Fall um Auslegung der Richtlinie ersucht (siehe hierzu Pressemitteilung des Staatsrats).

Heute findet die mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer statt. Die Verhandlung wird auf unserer Website Curia zeitversetzt gestreamt.

Weitere Informationen C-188/24

Weitere Informationen C-190/24

 

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