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Transfer von Fußballspielern: Schlussanträge des Generalanwalts am EU-Gerichtshof in der Rechtssache C-650/22 FIFA

30 April

Dienstag, 30. April 2024

9.00 Uhr!

Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof in der Rechtssache C-650/22 FIFA

Transfer von Fußballspielern

Ein Fußballspieler, der früher bei Lokomotiv Moskau spielte, hat die FIFA und den belgischen Fußballverband vor den belgischen Gerichten auf Schadensersatz verklagt. Er macht geltend, dass die FIFA-Transfer-Regeln seine Suche nach einem neuen Verein erheblich erschwert hätten und ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 6 Mio. Euro entstanden sei. Nur der Verein Sporting du pays de Charleroi habe ihm ein Angebot unterbreitet.

Die FIFA-Transfer-Regeln sehen vor, dass ein Spieler und sein neuer Verein gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sind, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst wurde. Darüber hinaus sehen sie ein Verbot für den neuen Verein vor, einen Berufsspieler zu registrieren, der seinen alten Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, und erlauben es dem ehemaligen Verein, den für die Registrierung erforderlichen internationalen Freigabeschein (ITC) nicht auszustellen, wenn es zwischen diesem Verein und dem Spieler zu einer Vertragsstreitigkeit über die Auflösung des alten Vertrags kommt.

Zwischen dem hier in Rede stehenden Fußballspieler und Lokomotiv Moskau war zu einer solchen Streitigkeit gekommen. Sie endete während der Suche des Spielers nach einem neuen Verein damit, dass die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA dem Spieler auferlegte, Lokomotiv Moskau eine Entschädigung in Höhe von 10,5 Mio. Euro zu zahlen. Zwei Monate nach dieser Entscheidung wurde der Fußballspieler von Olympique de Marseille verpflichtet.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Fußballspieler und der FIFA sowie dem belgischen Fußballverband befasste Berufungsgericht Mons möchte vom Gerichtshof wissen, ob die streitige FIFA-Transfer-Regeln mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem EU-Kartellverbot vereinbar sind.

Generalanwalt Szpunar legt heute seine Schlussanträge vor.

Weitere Informationen

 


Request for a preliminary ruling from the Cour d’appel de Mons (Belgium) lodged on 17 October 2022 — Federation Internationale de Football Association (FIFA) v BZ

(Case C-650/22)

(2023/C 35/34)

Language of the case:

  • French

Referring court:

  • Cour d’appel de Mons

Parties to the main proceedings

  • Applicant: Federation Internationale de Football Association (FIFA)
  • Defendant: BZ

Question referred

Are Articles 45 and 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union to be interpreted as precluding:

the principle that the player and the club wishing to employ him are jointly and severally liable in respect of the compensation due to the club whose contract with the player has been terminated without just cause, as stipulated in Article 17.2 of the FIFA RSTP (Regulations on the Status and Transfer of Players), in conjunction with the sporting sanctions provided for in Article 17.4 of those regulations and the financial sanctions provided for in Article 17.1;

the ability of the association to which the player’s former club belongs not to deliver the international transfer certificate required if the player is to be employed by a new club, where there is a dispute between that former club and the player (Article 9.1 of the FIFA RSTP and Article 8.2.7 of Annex 3 to the FIFA RSTP)?

Source – CELEX

 

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Details

Date:
30 April
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Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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Phone
+35243031

Organizer

EU Court of Justice