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Steuerbefreiungen in Belgien: Mündliche Verhandlung vor dem EU-Gericht in meheren verbundenen Rechtssachen

13 February 2023

Montag, 13. Februar 2023

Mündliche Verhandlung vor dem Gericht in den verbundenen Rechtssachen

T-278/16 Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission,

T-370/16 Anheuser-Busch Inbev und Ampar / Kommission,

T‑373/16 Victaulic Europe / Kommission,

T-420/16 SJM Coordination Center / Kommission,

T-467/16 Flir Systems Trading Belgium / Kommission,

T-637/16 ZF CV Systems Europe / Kommission,

T-681/16 Henkel Belgium / Kommission,

T‑858/16 Dow Silicones und Dow Silicones Belgium / Kommission, sowie

T‑867/16 Vinventions / Kommission

Tax Rulings – Steuerbefreiungen in Belgien für multinationale Unternehmen

Seit 2005 kommt in Belgien ein System der Befreiung von Gewinnüberschüssen belgischer Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen gehören, zur Anwendung. Diese Unternehmen konnten einen Vorbescheid (ruling) der belgischen Steuerbehörden erlangen, wenn sie das Vorliegen einer neuen Situation geltend machen konnten, wie etwa eine Neuorganisation, die zu einer Neuansiedlung des Hauptunternehmens in Belgien führt, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Investitionen. In diesem Rahmen waren von der sogenannten Gesellschaftssteuer Gewinne befreit, die als „Mehrgewinne“ angesehen wurden, da sie die Gewinne überstiegen, die von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen unter ähnlichen Umständen erzielt worden wären.

Im Jahr 2016 stellte die Kommission fest, dass dieses System der Befreiung von Gewinnüberschüssen eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei (siehe auch Pressemitteilung der Kommission IP/16/42). Sie ordnete die Rückforderung der auf diese Weise gewährten Beihilfen bei 55 Empfängern an, zu denen die Gesellschaft Magnetrol International zählte.

Belgien und Magnetrol International erhoben Klagen beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses, zunächst mit Erfolg:

Mit Urteil vom 14. Februar 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig (siehe auch press release no 14/19). Es stellte u. a. fest, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere und daher eine „Beihilferegelung“ im Sinne der Verordnung 2015/1589 darstelle. Das Gericht wies außerdem die Argumentation der Kommission mit der geltend gemachten Existenz eines „systematischen Konzepts“ der belgischen Behörden zurück.

Die Kommission legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, da ihrer Ansicht nach dem Gericht bei der Auslegung der Definition einer „Beihilferegelung“ Fehler unterlaufen sind; mit Erfolg:

Mit Urteil vom 16. September 2021 stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission das Vorliegen einer Beihilferegelung zutreffend festgestellt habe. Er hob das Urteil des Gerichts auf und verwies die Sache zur Entscheidung über andere Gesichtspunkte an das Gericht zurück (siehe Pressemitteilung Nr. 158/21).

Nachdem aufgrund dieser Zurückverweisung an das Gericht bereits letzte Woche die mündlichen Verhandlungen über die Klagen von Belgien, Magnetrol und anderen Unternehmen stattfanden, findet heute die mündliche Verhandlung über die Klagen der oben genannten Unternehmen gegen den Kommissionsbeschluss statt.

Weitere Informationen T-278/16

Weitere Informationen T-370/16

Weitere Informationen T-373/16

Weitere Informationen T-420/16

Weitere Informationen T-467/16

Weitere Informationen T-637/16

Weitere Informationen T-681/16

Weitere Informationen T-858/16

Weitere Informationen T-867/16

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