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Schlussanträge des Generalanwalts am EU-Gerichtshof in den verbundenen Rechtsmittelsachen C-512/22 P Fininvest / EZB u. a. und C-513/22 P Berlusconi / EZB u. a.

16 May

Donnerstag, 16. Mai 2024

Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof in den verbundenen Rechtsmittelsachen C-512/22 P Fininvest / EZB u. a. und C-513/22 P Berlusconi / EZB u. a.

Qualifizierte Beteiligung von Fininvest an Banca Mediolanum

2015 wurde die Finanzholdinggesellschaft Mediolanum auf ihre Tochtergesellschaft Banca Mediolanum verschmolzen. Angesichts ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Mediolanum wurde Fininvest, eine mehrheitlich von Silvio Berlusconi gehaltene Holdinggesellschaft, Inhaberin einer Beteiligung am Kapital von Banca Mediolanum.

Zuvor hatte die italienische Zentralbank (Banca d’Italia) die Aussetzung der Stimmrechte von Fininvest und Herrn Berlusconi an Mediolanum und die Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an diesem Institut angeordnet. Außerdem hatte sie den Antrag von Fininvest und Herrn Berlusconi auf Genehmigung einer qualifizierten Beteiligung an diesem Institut mit der Begründung abgelehnt, dass Herr Berlusconi aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 die Anforderung an den Leumund nicht mehr erfülle. Diese Entscheidungen der italienischen Zentralbank hob der italienische Staatsrat mit Urteil vom 3. März 2016 auf.

Nach der Verschmelzung von Mediolanum und Banca Mediolanum sowie dem vorgenannten Urteil des Staatsrats eröffneten die italienische Zentralbank und die Europäische Zentralbank (EZB) ein neues Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung von Fininvest und Herrn Berlusconi an Banca Mediolanum. Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die EZB, an die insoweit ein Vorschlag der italienischen Zentralbank herangetragen worden war, einen Beschluss, mit dem sie die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an diesem Kreditinstitut versagte. Sie begründete ihren Beschluss insbesondere damit, dass Herr Berlusconi die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund nicht erfülle.

Fininvest und Herr Berlusconi haben den Beschluss der EZB vor dem Gericht der EU angefochten. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2022 ab (siehe Pressemitteilung Nr. 80/22).

Fininvest und Herr Berlusconi haben gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona legt heute seine Schlussanträge vor.

Weitere Informationen C-512/22

Weitere Informationen C-513/22

Zur Erinnerung: Fininvest und Herr Berlusconi haben auch den dem EZB-Beschluss zugrundeliegenden Vorschlag der italienischen Zentralbank angefochten, und zwar vor dem italienischen Staatsrat. Sie machten in jenem Verfahren geltend, dass dieser Vorschlag wegen Verstoßes gegen das oben genannte Urteil des Staatsrats von 2016 nichtig sei. Der Staatsrat hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Vorabentscheidung über Zuständigkeitsfragen ersucht. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum durch Fininvest und Herrn Berlusconi widersprochen werde, durch etwaige den vorbereitenden Handlungen der italienischen Zentralbank anhaftende Mängel beeinträchtigt werde, allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sei (siehe Pressemitteilung Nr. 205/18).

 

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