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Rückforderung von Glücksspieleinsätzen: Schlussanträge des Generalanwalts am EU-Gerichtshof in der Rechtssache C‑77/24 Wunner
Donnerstag, 12. Juni 2025
Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof in der Rechtssache C‑77/24 Wunner
Rückforderung von Glücksspieleinsätzen – Anwendbares Recht
Ein Kunde aus Österreich des maltesischen Online-Casino-Anbieters Titanium Brace Marketing Limited, der zwar in Malta, nicht aber in Österreich über eine Glücksspiellizenz verfügte, hat zwei „Direktoren“ der maltesischen Limited vor den österreichischen Gerichten auf Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze verklagt. Er macht geltend, dass der Glücksspielvertrag mangels österreichischer Lizenz nichtig sei. Die beiden Direktoren seien dafür verantwortlich, dass die Limited in Österreich illegales Glücksspiel angeboten habe, und hafteten daher nach österreichischem Recht persönlich.
Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte stellt sich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) die Frage, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.
Vor diesem Hintergrund hat der OGH den EuGH um Auslegung der sog. Rom-II-Verordnung 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ersucht. Er möchte wissen, ob diese Verordnung überhaupt anwendbar ist auf einen Schadensersatzanspruch eines Gesellschaftsgläubigers, der gegen das Organ der Gesellschaft gerichtet und darauf gestützt ist, dass die Gesellschaft Schutzgesetze, nämlich Bestimmungen des Glücksspielrechts, verletzt habe. Sollte das zu bejahen sein, möchte der OGH zur Bestimmung des anwendbaren Rechts wissen, wo der Ort des Schadenseintritts zu lokalisieren ist.
Generalanwalt Emiliou legt heute seine Schlussanträge vor.
Die Verlesung der Schlussanträge wird auf unserer Website Curia live gestreamt.
