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Mündliche Verhandlung vor dem EU-Gerichtshof (Große Kammer) in der Rechtssache C‑178/22 Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano

21 March 2023

Dienstag, 21. März 2023

Mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof (Große Kammer) in der Rechtssache C‑178/22 Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano

Zugriff auf Verbindungsdaten zur Ermittlung von Straftaten

Die Staatsanwaltschaft Bozen ermittelt in zwei Fällen gegen unbekannt wegen Diebstahls (je) eines Mobiltelefons. Um den/die Täter aufzuspüren, hat sie beim Landgericht Bozen beantragt, auf die Verbindungsdaten zugreifen zu dürfen, die bei den Telefongesellschaften gespeichert sind.

Es geht in beiden Fällen um schweren Diebstahl, der von Amts wegen (d.h. auch ohne Antrag der bestohlenen Person) verfolgbar ist und mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft wird.

Nach italienischem Recht handelt es sich dabei um eine schwere Straftat. Der italienische Gesetzgeber hat nämlich im Nachgang zum EuGH-Urteil Prokuratur als schwere Straftaten, für die die Verbindungsdaten erhoben werden können, diejenigen bestimmt, die gesetzlich mit einer Strafe „im Höchstmaß von nicht weniger als drei Jahren“ bestraft werden. Im Urteil Prokuratur hatte der EuGH entschieden, dass Zugang zu einem Verkehrs- oder Standortdatensatz, der es ermöglicht, genaue Schlüsse auf das Privatleben zu ziehen, nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gewährt werden darf (siehe Pressemitteilung Nr. 29/21).

Das Landgericht Bozen ist hingegen der Ansicht, dass die Aufklärung eines Diebstahls es nicht rechtfertigen könne, in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einzugreifen. Diese Rechte wären inhaltsleer, wenn in sie bei einer geringfügigen Straftat eingegriffen werden könnte.

Es hat dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob die Datenschutzrichtlinie 2002/58 für elektronische Kommunikation, wie sie im Urteil Prokuratur ausgelegt wurde, einer nationalen Regelung entgegensteht, die allgemein und ohne zwischen den verschiedenen Arten von Straftaten zu unterscheiden, bei ausreichenden Anhaltspunkten für eine Straftat die Erhebung von Telefonverbindungsdaten für Straftaten vorsieht, die mit einer Strafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden.

Heute findet die mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs statt.

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Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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