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Luftfrachtkartell: Schlussanträge des EU-Generalanwalts am Gerichtshof in den Rechtsmittelsachen mehrerer Fluggesellschaften

05 September

Donnerstag, 5. September 2024

Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof in den Rechtsmittelsachen

C-367/22 P Air Canada,

C-369/22 P Air France,

C-370/22 P Air France-KLM,

C-375/22 P LATAM Airlines Group und Lan Cargo,

C-378/22 P British Airways,

C-379/22 P Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo,

C-380/22 P Deutsche Lufthansa u. a.,

C-381/22 P Japan Airlines,

C-382/22 P Cathay Pacific Airways,

C-385/22 P Koninklijke Luchtvaart Maatschappij,

C-386/22 P Martinair Holland,

C-401/22 P Cargolux Airlines,

C-403/22 P SAS Cargo Group u. a. / Kommission,

Luftfrachtkartell

Mit Beschluss vom 9. November 2010 stellte die Kommission fest, dass sich zahlreiche Luftfrachtunternehmen an einem Preiskartell beteiligt hatten. Sie verhängte gegen 11 der Unternehmen (Air Canada, Air France-KLM, Martinair, British Airways, Cargolux, Cathay Pacific, Japan Airlines, LAN Chile, Qantas, SAS und Singapore Airlines) Geldbußen in Höhe von insgesamt 799 Mio. Euro. Gegen Lufthansa und ihre Tochtergesellschaft Swiss wurde in Anwendung der Kronzeugenregelung keine Geldbuße verhängt (siehe auch Pressemitteilung der Kommission IP/10/1487).

Die von dem Beschluss betroffenen Unternehmen (mit Ausnahme von Quantas) fochten ihn vor dem Gericht der EU an, mit Erfolg: Mit Urteilen vom 16. Dezember 2015 erklärte das Gericht der EU den Beschluss in Bezug auf die klagenden Unternehmen für nichtig, da zwischen seinem verfügenden Teil und seiner Begründung ein Widerspruch bestehe (siehe Pressemitteilung Nr. 147/15).

Die Kommission erließ daraufhin am 17. März 2017 einen neuen Beschluss, mit dem sie gegen Air Canada, Air France, KLM, Martinair, British Airways, Cargolux, Cathay Pacific, Japan Airlines, LAN Chile, SAS und Singapore Airlines Geldbußen in Höhe von insgesamt 776 Mio. Euro verhängte. Gegen Lufthansa und ihre Tochtergesellschaft Swiss wurde wiederum in Anwendung der Kronzeugenregelung keine Geldbuße verhängt (siehe Pressemitteilung der Kommission IP/17/661).

Die Unternehmen, die den schon den ersten Kommissionbeschluss angefochten hatten, fochten auch diesen zweiten Kommissionsbeschluss vor dem Gericht der EU an.

Mit Urteilen vom 30. März 2022 wies das Gericht die Klagen von Martinair, KLM, Cargolux, Air France-KLM, Air France, Lufthansa u. a., Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo ab und erhielt die von der Kommission gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen aufrecht. Soweit der Beschluss Japan Airlines, Air Canada, British Airways, Cathay Pacific, SAS Cargo Group u. a., Latam Airlines Group und Lan Cargo betrifft, erklärte das Gericht ihn hingegen teilweise für nichtig (siehe Pressemitteilung Nr. 53/22).

Die oben aufgelisteten Unternehmen verfolgen ihr Anliegen weiter im Wege von Rechtsmitteln gegen die Urteile des Gerichts vom 30. März 2022 vor dem Gerichtshof.

Generalanwalt Rantos legt heute seine Schlussanträge vor.

Weitere Informationen C-367/22

Weitere Informationen C-369/22

Weitere Informationen C-370/22

Weitere Informationen C-375/22

Weitere Informationen C-378/22

Weitere Informationen C-379/22

Weitere Informationen C-380/22

Weitere Informationen C-381/22

Weitere Informationen C-382/22

Weitere Informationen C-385/22

Weitere Informationen C-386/22

Weitere Informationen C-401/22

Weitere Informationen C-403/22

 

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