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Gerichtszuständigkeit in internationalen Scheidungsverfahren: Urteil des EU-Gerichtshofs in der Rechtssache C‑462/22 BM

06 July 2023

Donnerstag, 6. Juli 2023

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑462/22 BM (Wohnsitz des Scheidungsantragsstellers)

Gerichtszuständigkeit in internationalen Scheidungsverfahren

Ein Deutscher und eine Polin schlossen im Jahr 2000 in Polen die Ehe. Nachdem sie mit ihren Kindern einige Jahre in Deutschland gelebt hatten, zogen sie Mitte der 2000er Jahre nach Polen. Der Ehemann war beruflich in Polen und den Niederlanden tätig, wo ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wurde. In Deutschland (Hamm) steht ihm eine eigene Wohnung in dem von seinen Eltern bewohnten Haus zur Verfügung, die während der Ehe von der Familie während ihrer Besuche genutzt wurde.

Der Ehemann stellte im Oktober 2013 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Hamm eingereicht. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthalt spätestens seit Mitte 2012 in Hamm befunden habe, da er die Ehewohnung in Polen im Juni 2012 verlassen habe. Er habe außerdem in Hamm regelmäßig seine erkrankten Eltern betreut und das Verhältnis zu seiner neuen Lebensgefährtin vertieft.

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint, weil sechs Monate vor Einreichung seines Scheidungsantrags bei dem Amtsgericht Hamm (noch) kein gewöhnlicher Aufenthalt des Ehemanns in Deutschland feststellbar gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich der Ehemann nicht auf den Klägergerichtsstand in Deutschland gemäß der sog. Brüssel IIa-Verordnung (Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen) berufen können.

Der Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen beginnt oder ob es genügt, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt. Ohne Schlussanträge.

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Date:
06 July 2023
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Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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Phone
+35243031

Organizer

EU Court of Justice