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Front Polisario und Westsahara: Urteile des EU-Gerichtshofs in mehreren verbundenen Rechtsmittelsachen

04 October

Freitag, 4. Oktober 2024

Urteile des Gerichtshofs (Große Kammer) in den verbundenen Rechtsmittelsachen C‑778/21 P Kommission / Front Polisario und C‑798/21 P Rat / Front Polisario, sowie in den verbundenen Rechtsmittelsachen C‑779/21 P Kommission / Front Polisario und C‑799/21 P Rat / Front Polisario

Westsahara

Der Front Polisario, der behauptet, „im Namen des saharauischen Volkes“ zu handeln, hat vor dem Gericht der EU Nichtigkeitsklagen gegen zwei Beschlüsse erhoben, mit denen der Rat der EU den Abschluss von zwei Abkommen zwischen der EU und Marokko genehmigt habe, welche die Westsahara beträfen. Diese Abkommen sind das Ergebnis von Verhandlungen, die geführt wurden, um frühere Abkommen angesichts von zwei Urteilen des Gerichtshofs (siehe Pressemitteilungen Nr. 146/16 und Nr. 21/18) zu ändern.

Zum einen geht es um die Erstreckung der EU-Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die unter der Kontrolle der marokkanischen Zollbehörden ausgeführt werden.

Zum anderen geht es um die Einbeziehung der an die Westsahara angrenzenden Gewässer in das Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko.

Der Front Polisario macht u. a. geltend, dass der Rat dadurch, dass er die streitigen Abkommen ohne die Zustimmung des saharauischen Volkes genehmigt habe, gegen Unions- und Völkerrecht verstoßen habe. Die streitigen Abkommen fänden nämlich auf die Westsahara Anwendung, sähen die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen dieses Gebiets vor und begünstigten die Politik der Annexion dieses Gebiets durch Marokko. Das zweite der beiden streitigen Abkommen finde auch auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung. Insbesondere stünden diese Abkommen nicht im Einklang mit den beiden vorgenannten Urteilen des Gerichtshofs, die eine solche räumliche Geltung ausgeschlossen hätten.

Mit Urteilen vom 29. September 2021 (T‑279/19 sowie verbundene Rechtssachen T‑344/19 und T‑356/19) erklärte das Gericht die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Es erhielt ihre Wirkungen jedoch für einen bestimmten Zeitraum aufrecht, da ihre Nichtigerklärung mit sofortiger Wirkung schwerwiegende Folgen für das auswärtige Handeln der EU haben und die Rechtssicherheit ihrer internationalen Verpflichtungen in Frage stellen könne (siehe Press release No 166/21).

Die Kommission und der Rat haben gegen diese Urteile Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

Generalanwältin Ćapeta hat in ihren Schlussanträgen vom 21. März 2024 dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Nichtigerklärung des Ratsbeschlusses betreffend das Fischereiabkommen zu bestätigen (wenn auch aus anderen Gründen als jene, die das Gericht zugrunde gelegt habe) und die diesbezüglichen Rechtsmittel von Kommission und Rat zurückzuweisen (siehe Press release No 53/24). Hinsichtlich der Zollpräferenzen hingegen hat sie dem Gerichtshof vorgeschlagen, den Rechtsmitteln stattzugeben, das Urteil des Gericht, das diesen Ratsbeschluss für nichtig erklärt hatte, aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen (siehe Press release No 54/24).

Weitere Informationen C-778/21

Weitere Informationen C-798/21

Weitere Informationen C-779/21

Weitere Informationen C-799/21

 

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