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EU Judgment in Case C-774/22 FTI Touristik

29 July

Monday, 29 July 2024

EU Judgment in Case C-774/22 FTI Touristik (Foreign element)

(Area of freedom, security and justice – Judicial cooperation in civil matters)

A consumer living in Nuremberg (Germany) entered into a contract for a trip abroad with tour operator FTI Touristik, which has its registered office in Munich (Germany).

The consumer considered that he had not been sufficiently informed about entry conditions and the necessary visas and therefore, brought an action for damages against FTI Touristik before the Nuremberg District Court.

FTI Touristik argued that that court lacked territorial jurisdiction. In particular, the Brussels Ia Regulation on jurisdiction does not apply where both parties are domiciled in the same Member State.

The District Court of Nuremberg asked the Court of Justice for guidance.

Background Documents C-774/22

 


Montag, 29. Juli 2024

Urteil des EU-Gerichtshofs in der Rechtssache C-774/22 FTI Touristik (Auslandsbezug)

Gerichtliche Zuständigkeit für Klage gegen inländischen Reiseveranstalter

Ein Verbraucher aus Nürnberg buchte bei der FTI Touristik aus München eine Pauschalreise in ein Drittland. Später verklagte der Verbraucher FTI vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz, weil FTI ihn nicht ordnungsgemäß über die Einreise- und Visumerfordernisse aufgeklärt habe.

Der Verbraucher ist der Ansicht, das Amtsgericht Nürnberg sei als das Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz habe, gemäß der Brüssel‑Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sowohl international als auch (innerstaatlich) örtlich zuständig. FTI hält das Amtsgericht hingegen für örtlich unzuständig. Die Brüssel‑Ia-Verordnung sei auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anwendbar. Ein solcher liege hier vor, da beide Parteien in Deutschland ansässig seien.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Gerichtshof hierzu um Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung ersucht. Diese sieht vor, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dem dieser Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Generalanwalt Emiliou hat in seinen Schlussanträgen vom 7. März 2024 die Ansicht vertreten, dass diese Zuständigkeitsregelung zugunsten der Gerichte des Wohnsitzes des Verbrauchers auf Klagen anwendbar sei, die ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gegen einen Reiseveranstalter mit Wohnsitz in demselben Staat in Bezug auf einen Pauschalreisevertrag über eine Reise ins Ausland erhebe. Diese Regelung weise diesen Gerichten sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu.

Weitere Informationen

 

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Details

Date:
29 July
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Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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Phone
+35243031

Organizer

EU Court of Justice