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EU Judgment in Case C-406/22 Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky

04 October

Friday 4th October 2024

Judgment in Case C-406/22 Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky

(Area of Freedom, Security and Justice – Asylum policy)

In 2022 CV, a Moldovan national, applied for international protection in the Czech Republic. In support of his application, CV cited threats made against him in Moldova by individuals who had allegedly attacked him in the past and whom the police authorities had failed to identify.

He also said that he did not want to return to his region of origin because of Russia’s invasion of Ukraine.

The Czech authorities rejected this request, taking into account in particular the fact that Czech law had designated the Republic of Moldova, with the exception of Transnistria, as a safe country of origin. However, CV failed to demonstrate that this designation did not apply in its particular case.

When CV appealed against the rejection of its application, the Brno Regional Court, Czech Republic referred a number of questions to the Court of Justice concerning the interpretation of the Asylum Procedures Directive.

Background Documents C-406/22

 


Freitag, 4. Oktober 2024

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) in der Rechtssache C‑406/22 Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky

Einstufung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat

Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften für die Zuerkennung internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2013/32 sehen die Möglichkeit einer Sonderbehandlung von Anträgen von Staatsangehörigen eines Landes vor, das als „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft wurde. Insbesondere kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass in einem solchen Fall kein automatisches Recht besteht, nach Ablehnung des Antrags solange im Inland zu verbleiben, bis über einen Rechtsbehelf entschieden wurde.

Bislang gibt es auf EU-Ebene keine gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie befugt, solche Listen selbst festzulegen. Das Konzept des „sicheren Herkunftsstaats“ wird zwar von recht vielen Mitgliedstaaten (nämlich 19) verwendet, doch nicht alle Mitgliedstaaten greifen darauf zurück.

Die Tschechische Republik hat die Republik Moldau in ihre Liste aufgenommen.

Das Regionalgericht Brno [Brünn], das mit einer Klage gegen diese Entscheidung befasst ist, hegt Zweifel, wie das Konzept des sicheren Herkunftsstaats im Licht der nachstehenden Umstände zu verstehen ist.

Erstens unterliegt (bzw. unterlag zum maßgeblichen Zeitpunkt) die von der Tschechischen Republik vorgenommene Einstufung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat einer territorialen Ausnahme in Bezug auf Transnistrien, eine Region im Osten des Landes, die an die Ukraine grenzt. Laut den Akten wurde diese Ausnahme festgelegt, weil es der Republik Moldau nicht möglich ist, in dieser Region ihre Hoheitsgewalt auszuüben.

Zweitens machte die Republik Moldau, die Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, im Laufe des Jahres 2022 von Art. 15 EMRK Gebrauch, der die Möglichkeit vorsieht, in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand von den in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen.

Vor diesem Hintergrund fragt sich das Regionalgericht Brno, ob der Umstand, dass ein Staat von Art. 15 EMRK Gebrauch gemacht hat, dazu führt, dass dieser Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32 angesehen werden kann. Darüber hinaus fragt es sich, ob es den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2013/32 verwehrt ist, einen Staat nur teilweise – unter Anwendung einer territorialen Ausnahme – als sicheren Herkunftsstaat einzustufen. Schließlich möchte es für den Fall, dass sich aus der Beantwortung einer dieser Fragen ergibt, dass das Unionsrecht einer Einstufung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wissen, ob es aufgrund der Richtlinie 2013/32 verpflichtet ist, diesen Umstand von Amts wegen zu berücksichtigen.

Generalanwalt Emiliou hat seine Schlussanträge am 30. Mai 2024 vorgelegt.

Weitere Informationen

 

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Date:
04 October
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Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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+35243031

Organizer

EU Court of Justice