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Bezeichnung “Weingut”: Schlussanträge des Generalanwalts am EU-Gerichtshof in der Rechtssache C-354/22 Weingut A

06 July 2023

Donnerstag, 6. Juli 2023

Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof in der Rechtssache C-354/22 Weingut A

Verwendung der Bezeichnung “Weingut”

Die Inhaberin eines Weinbaubetriebs in Zell im Weinbaugebiet Mosel stellt ihren Wein u.a. aus den Weintrauben gepachteter Rebflächen her und mietet jährlich die Kelteranlage des Verpächters und zugleich Bewirtschafters bestimmter Flächen an.

Das Land Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, sie dürfe für den in den Betriebsräumen des Bewirtschafters gekelterten Wein nicht die Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ verwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Weinbereitung “vollständig in diesem Betrieb erfolgt”, wenn der namensgebende Weinbaubetrieb den Wein aus Trauben von Rebflächen gepachteter Weinberge in einem vom Bewirtschafter für 24 Stunden angemieteten Kelterhaus keltern lässt.

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona legt heute seine Schlussanträge vor.

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Date:
06 July 2023
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Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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Phone
+35243031

Organizer

EU Court of Justice