Bern, 30.08.2023 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2023 einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung in die Vernehmlassung geschickt. Mit einem eidgenössischen Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, Sorgfaltspflichten für besonders risikobehaftete Tätigkeiten in Rechtsberufen sowie weiteren Bestimmungen sollen die Integrität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Schweiz weiter gestärkt werden. Die Massnahmen entsprechen den internationalen Standards.
Ein leistungsfähiges System zur Bekämpfung der Finanzkriminalität ist für den guten Ruf und den nachhaltigen Erfolg eines international bedeutenden, sicheren und zukunfts-orientierten Finanzplatzes und Wirtschaftsstandorts unerlässlich. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems dar. Juristische Personen werden weltweit von Kriminellen, einschliesslich der organisierten Kriminalität, missbraucht, um Vermögenswerte zu verschleiern und dadurch Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Sanktionsumgehungen zu ermöglichen. Auch die Schweiz ist als grosser Finanzplatz diesen Risiken ausgesetzt.
Deshalb schlägt der Bundesrat eine Verstärkung des bisherigen Dispositivs der Geldwäscherei-Bekämpfung vor. Dank mehr Transparenz sollen insbesondere die Strafverfolgungsbehörden schneller und zuverlässiger feststellen können, wer tatsächlich hinter einer Rechtsstruktur steht.
Die wichtigsten Elemente des Gesetzesvorschlags:
- Es wird ein eidgenössisches Register eingeführt, in das sich Firmen und andere juristischen Personen in der Schweiz mit Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Für bestimmte Gesellschaftsformen, wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Einpersonengesellschaften, Vereine sowie Stiftungen ist ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen. Dieses nicht-öffentliche Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt, um die bestehende Infrastruktur und das Know-how der Handelsregisterbehörden zu nutzen. Um die Qualität des Registers zu gewährleisten, wird eine Kontrollstelle, die dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) angegliedert ist, Kontrollen durchführen und wenn nötig Sanktionen aussprechen.
- Bei der Ausübung von bestimmten Beratungstätigkeiten (insbesondere Rechtsberatung), die ein erhöhtes Risiko von Geldwäscherei bergen, sollen geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten künftig ebenfalls gelten. Damit wird ein Vorschlag aufgenommen, der bereits 2019 Gegenstand der parlamentarischen Beratung war. Als risikobehaftet gelten insbesondere die Strukturierung von Gesellschaften oder Immobilientransaktionen. Die Stellung des Anwaltsberufs und das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte und Notare werden dabei respektiert.
- Dazu kommt eine Reihe weiterer Massnahmen zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung. Diese schliessen Massnahmen gegen die Umgehung oder Verletzung von Sanktionen gemäss Embargogesetz ein. Zudem wird der Schwellenwert für Bargeldzahlungen im Edelmetallhandel von 100’000 auf 15’000 Franken gesenkt. Barzahlungen über dem Schwellenwert sind weiterhin möglich, unterliegen jedoch gewissen Sorgfaltspflichten. Im Immobilienhandel gelten neu für alle Bargeldzahlungen unabhängig ihrer Höhe geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten.
Die Vernehmlassung der Gesetzesvorschläge dauert bis zum 29. November 2023. Der Bundesrat wird die Botschaft ans Parlament 2024 vorlegen. Die Reform soll einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Finanzplatzes vor Geldern kriminellen Ursprungs und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz leisten. Die Massnahmen entsprechen dem internationalen Standard der Financial Action Task Force (FATF/GAFI) zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Was bedeutet die Gesetzesänderung für KMU?
Grundsätzlich sind sämtliche Firmen und juristischen Personen in der Schweiz verpflichtet, dem eidgenössischen Transparenzregister ihre wirtschaftlich berechtigten Personen mitzuteilen. Für die meisten von ihnen, vor allem Einpersonenfirmen, GmbH, Stiftungen und Vereine ist aber ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen. Zudem gilt das vereinfachte Verfahren auch für alle Firmen, falls die wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind. Gemäss der extern erstellten Regulierungsfolge-Abschätzung führt die neue Regelung für diese Akteure zu einem kleinen Zusatzaufwand, der auf Ebene der einzelnen Firma kaum ins Gewicht fällt. Im Durchschnitt aller Firmen erfordert dies einen Aufwand von rund 20 Minuten (umgerechnet rund 25 Franken) im ersten Jahr. In den Folgejahren sinkt der Aufwand auf ein Viertel.
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