Brussels, 21 May 2024
The European Commission has approved, under EU State aid rules, a €1.7 billion German scheme to support rail freight operators in single and group wagon transport. The measure will contribute to ensuring that the rail freight sector remains competitive while preserving the environmental performance of rail, in line with the objectives of the Commission’s Sustainable and Smart Mobility Strategy and of the European Green Deal.
The German measure
Germany notified the Commission of its intention to introduce a €1.7 billion scheme to support rail freight operators of single and group wagon transport services. The aim of the scheme is to help rail operators cover part of the high operating cost. In doing so, the scheme aims to support and preserve the modal shift from road to rail transport, thus promoting a greener means of transport.
In single wagon load transport, individual wagons or groups of wagons from different consignors are bundled together to form one train. On the contrary, wagon group transport keeps the same composition from the origin to the destination and is eligible under the scheme for journeys up to a maximum distance of 300 km if operated by short block trains with up to 15 wagons. Both types of transport struggle to reach economic viability. Single wagon load transport entails high costs due to its complex and multi-step nature resulting from the switching and shunting of wagons. Wagon group transport operated by short block trains does not benefit from economies of scale due to the lower number of wagons and the short distances they serve.
Under the scheme, the aid will take the form of direct grants. The maximum annual budget amounts to €320 million, with an overall budget of €1.7 billion over the five-year duration of the scheme. The scheme will run until 2029.
The Commission’s assessment
The Commission assessed the measure under EU State aid rules, in particular Article 93 of the Treaty on the Functioning of the European Union (‘TFEU’) on transport coordination, and the 2008 Guidelines on State aid for railway undertakings. The Commission found that:
- The scheme is beneficial for the environment and mobility, as it supports segments of rail freight transport, which is less polluting than road transport and decreases road congestion.
- The measure is necessary and appropriate to achieve the objective pursued, namely to support and preserve the modal shift from road to rail transport segments which face high operating costs.
- The scheme is proportionate, i.e. limited to the minimum necessary, as the aid remains below the maximum thresholds set out in the Railway Guidelines.
- The aid is limited to reducing the competitive disadvantages faced by rail freight transport compared to road transport. Therefore, the measure will not have undue negative effects on competition and trade in the EU.
On this basis, the Commission approved the German scheme under EU State aid rules.
Background
Article 93 of the TFEU enables Member States to support the coordination of transport including for urban transport. The 2008 Railway Guidelines set out the conditions under which aid to railway companies may be considered compatible with the internal market and State aid rules, in particular on the basis of Article 93 TFEU.
Today’s decision follows the Commission’s previous approvals under the Railway Guidelines of other German schemes currently in force, which provide support to both rail passenger and freight operators (SA.110055) as well as schemes supporting specifically rail freight operators (SA.109540, SA.58046).
More information
The non-confidential version of the decision will be made available under the case number SA. 108800 in the State aid case register on the Commission’s competition website once any confidentiality issues have been resolved. New publications of State aid decisions on the internet and in the Official Journal are listed in the Competition Weekly e-News.
Quote(s)
Source – EU Commission
Wissing: „Milliardenhilfe für Schienengüterverkehr kommt”
Die Europäische Kommission hat heute ein auf fünf Jahre angelegtes Förderpaket in Höhe von 1,7 Milliarden Euro für den Schienengüterverkehr freigegeben.
Bundesminister Volker Wissing:
Mit rund 1.400 angefahrenen Güterverkehrsstellen ist der Einzelwagenverkehr das Rückgrat das Schienengüterverkehrs. Er ermöglicht den Zugang zum europäischen Schienennetz in der Fläche und hat zentrale Grund- und Netzwerkfunktionen. Zugleich kann der Einzelwagenverkehr aufgrund der kosten- und personalaufwändigen Zugbildung und Wagenzustellung bislang kaum wirtschaftlich betrieben werden. Hier schaffen wir jetzt Abhilfe. Mit unserer milliardenschweren Förderung des Einzelwagenverkehrs setzen wir ein klares Signal für die Stärkung des klimafreundlichen Transports über die Schiene und entlasten so auch unsere Straßen von Güterverkehr.
Die neue Förderung soll die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Einzelwagenverkehr (EWV) bei den hohen Betriebskosten entlasten, die aus den aufwändigen Bündelungs- und Zustellungsprozessen entlang der Transportketten resultieren. Die neue Förderung ergänzt dabei die Anlagenpreisförderung, mit der die Unternehmen seit 2020 bei Infrastrukturnutzungskosten im EWV entlastet werden. In das neue Konzept sind insbesondere Erkenntnisse aus bestehenden Förderprogrammen in Frankreich und Österreich eingeflossen. Bei der Entwicklung der Förderkonzeptes wurden der Sektor, das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sowie die Bundesnetzagentur (BNetzA) eng eingebunden. Grundlage für die Erstellung des Förderkonzepts war auch die „Sondererhebung Einzelwagenverkehr – Marktstrukturen und Wirtschaftlichkeit” der BNetzA aus dem Jahr 2022.
Alle Fakten zur Förderung finden Sie hier noch einmal im FAQ zusammengefasst:
Wann kommt die neue Betriebskostenförderung im Einzelwagenverkehr?
Die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission liegt seit 21. Mai 2024 vor. Die neue Förderrichtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger vsl. am 01.06.2024 in Kraft treten. Aktuell finalisiert das EBA als Bewilligungsbehörde die Ausführungsbestimmungen und Antragsunterlagen. In Informationsveranstaltungen des BMDV und EBA wird der Sektor über das Antragsverfahren informiert.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind alle in- und ausländischen EVU, die auf bundeseigenen und nicht-bundeseigenen Schienenwegen in Deutschland Leistungen im EWV erbringen. Das Förderkonzept ist diskriminierungsfrei gestaltet.
Was wird gefördert?
Die neue Förderung umfasst zwei Förderlinien: eine vorrangige Pauschalförderung der sog. Bedienung auf der ersten und letzten Meile (Förderlinie 1) und eine streckenabhängige Förderung im Hauptlauf als Anschlussförderung (Förderlinie 2):
Ziel der Förderung des Nahbereichs über Förderlinie 1 ist die Sicherung der Bedienung von Gleisanschlüssen und Ladestellen in der Fläche, um den überdurchschnittlich hohen Betriebskosten im Vor- und Nachlauf Rechnung zu tragen. Die Förderung ist dabei degressiv gestaffelt in Abhängigkeit der jährlich an dem jeweiligen Anschluss transportierten Wagen im EWV. Je weniger Wagen den Anschluss anfahren, desto höher der Fördersatz pro Bedienfahrt. Ab 2.000 Wagen pro Jahr kann von einer wirtschaftlichen Leistungserbringung ausgegangen werden, so dass keine Förderung erfolgt.
Auf Grund der hohen Betriebskosten auch im weiteren Verlauf der Transportkette im EWV bspw. durch häufige Wagenumstellungen wird in Förderlinie 2 eine Förderung für sog. Anschlussfahrten gewährt. Dies umfasst die Förderung sowohl von Bündelungsverkehren als auch Direktverkehren von Wagengruppen in der Fläche. Gefördert wird über einen jährlich neu zu berechnenden Fördersatz je Trassenkilometer.
Die beiden Förderlinien sollen der Vielschichtigkeit des EWV mit seinen unterschiedlichen Produktionssystemen (samt ggf. mehrmaliger Zugbildung und -auflösung) Rechnung tragen.
Wie lange gilt die neue Förderrichtlinie?
Die Laufzeit der neuen Förderrichtlinie wird fünf Jahre ab dem Inkrafttreten betragen (bei einem Inkrafttreten am 01.06.2024 läuft die Förderrichtlinie bis 31.05.2029).
Wie viele Mittel stehen für die neue Förderung zur Verfügung?
Im Bundeshaushalt 2024 stehen für die neue Betriebskostenförderung knapp 300 Mio. Euro bereit; in der Finanzplanung sind 300 Mio. Euro für 2025 und jeweils 320 Mio. Euro für 2026 und 2027 vorgesehen.
Stehen die für 2024 eingeplanten Haushaltsmittel in diesem Jahr noch vollständig zur Verfügung?
Die für 2024 eingeplanten 300 Mio. Euro stehen für EWV-Leistungen in der laufenden Netzfahrplanperiode ab vsl. 1. Juli in vollem Umfang zur Verfügung.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Die Anträge können jährlich für die nächste Netzfahrplanperiode beim EBA gestellt werden. Die EVU geben in der verbindlichen Systembeschreibung die ihrerseits geplanten Leistungen im EWV an. Auf dieser Basis wird die Höhe der jeweiligen Zuwendungen ermittelt. Zum Förderbeginn 2024 endet die Antragsfrist vsl. am 30.06.2024 für die derzeit laufende Netzfahrplanperiode.
Gibt es eine rückwirkende Förderung?
Nein, eine rückwirkende Förderung ist nicht zulässig. Im ersten Förderjahr sind Leistungen im EWV ab Ende der Antragsfrist, vsl. ab dem 01.07.2024 förderfähig. Ab den kommenden Netzfahrplanperioden werden Leistungen im EWV ab Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode förderfähig sein.
Quelle – BMDV