Berlin, 30. Mai 2024
Herkunftsnachweise (HKN) bescheinigen einem Anlagenbetreiber – ähnlich wie eine Geburtsurkunde –elektronisch, wo und wie eine bestimmte Energiemenge produziert und eingespeist wurde. Mit dem ausschließlich von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank verwalteten Nachweis ist er in der Lage, den Mehrwert der erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Erzeugungsart der Gas- oder Wärmemenge auch unabhängig vom physischen Transport und Verbrauch dieser Energie durch den Verkauf des HKN zu erlösen. Für das nötige Vertrauen aller Beteiligter sind die Zertifizierung durch eine unabhängige Behörde und der Ausschluss von Doppelvermarktungen essentiell.
Nachdem für Strom aus erneuerbaren Energien bereits seit mehr als zehn Jahren ein HKN-Register beim Umweltbundesamt (UBA) etabliert ist, sollen nun für Gas/Wasserstoff und für Wärme/Kälte entsprechende Register beim UBA ihren Betrieb im Laufe des nächsten Jahres aufnehmen. Nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (RED II) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Mitgliedstaaten zur Errichtung solcher Herkunftsnachweissysteme verpflichtet.
Den ersten Schritt zur Umsetzung des Artikels 19 der RED II in Deutschland bildete das am 14. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweisregistergesetz – HkNRG). In einem zweiten Schritt war die Verabschiedung der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) nötig: Auf den Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Januar 2024 und die mit wenigen Maßgaben am 12. April erteilte Zustimmung des Bundestages trat die am 30. April verabschiedete Verordnung am 1. Mai 2024 in Kraft.
Herkunftsnachweise machen die Herkunft des Energieträgers für Erzeuger, Versorger und Endkunden transparent. Mit der Führung der Herkunftsnachweisregister durch das Umweltbundesamt in Form elektronischer Datenbanken liegen, jeweils auf Antrag, die Ausstellung, die Anerkennung, Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen in den Händen einer staatlichen Behörde. Diese sorgt für vertrauenswürdige Tatsachenfeststellung und dafür, dass die Qualität der erneuerbaren Herkunft nur einmal berücksichtigt, d.h. vermarktet, werden kann, sodass Verbraucher sich auf die Angaben in Herkunftsnachweisen verlassen können.
Anlagenbetreiber können Herkunftsnachweise zur Refinanzierung ihrer privaten Investitionen in Wärmewendeprojekte handeln. Beispielsweise ist eine unterstützende Wirkung für den Markthochlauf von Wasserstoff in einer Phase denkbar, in der das Wasserstoffkernnetz noch nicht zur Verfügung steht.
Die Verordnung über Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme oder Kälte enthält insbesondere
- Regelungen zu den Grundsätzen für die Registrierung von Anlagen im Herkunftsnachweisregister und für die Verwendung, Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas, Wärme oder Kälte sowie
- die Festlegung von Mindestinhalten für Herkunftsnachweise sowie von weiteren Inhalten speziell für Herkunftsnachweise für Gas sowie Wärme oder Kälte.
- Regelungen zur Zuständigkeit des Umweltbundesamtes, zur elektronischen Datenbank, Datenverarbeitung, Kommunikation und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten.
Quelle – BMWK