Luxemburg, 11. Juli 2024
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Meta Platforms Ireland vor deutschen Gerichten verklagt, um zu verhindern, dass im Facebook App-Zentrum bestimmte Spielanwendungen auf eine bestimmte Weise präsentiert werden. Diese Anwendungen sammelten persönliche Daten der Nutzer und berechtigten sie, in deren Namen bestimmte Informationen zu veröffentlichen, was der Verband als unlauter ansieht, da es gegen gesetzliche Datenschutzanforderungen verstößt.
Der Bundesverband argumentiert, dass die Hinweise zu diesen Spielen im App-Zentrum gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung verstoßen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Klage als berechtigt an, hat aber Zweifel, ob der Verband nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin befugt ist, solche Klagen zu erheben.
In einem ersten Vorabentscheidungsverfahren stellte der EuGH fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es einem Verband erlaubt, zur Wahrung von Verbraucherinteressen ohne speziellen Auftrag Klage zu erheben, wenn mutmaßlich gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer Personen beeinträchtigen kann.
Der BGH ersuchte den EuGH erneut um Klärung, ob ein Verbraucherschutzverband geltend machen muss, dass die in der DSGVO vorgesehenen Rechte der betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ verletzt wurden. Dies umfasst die Frage, ob eine Verletzung der Informationspflicht bezüglich des Zwecks der Datenverarbeitung und der Empfänger der Daten eine solche Verletzung darstellt.
Der EuGH entschied, dass die Voraussetzung für eine Verbandsklage erfüllt ist, wenn die Einrichtung geltend macht, dass die Rechte der betroffenen Person anlässlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden, insbesondere wenn die Informationspflichten gemäß DSGVO nicht eingehalten wurden. Damit wurde klargestellt, dass die Verletzung dieser Informationsrechte als Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person infolge einer Datenverarbeitung gilt und somit durch den Verbandsklagemechanismus der DSGVO geahndet werden kann.
Das Urteil im PDF-Format:
Quelle – EU-Gerichtshof per E-Mail