Sun. Oct 6th, 2024
Loading Events

« All Events

  • This event has passed.

Urteil des EU-Gerichtshofs in der Rechtssache C‑546/22 Schauinsland-Reisen

04 October

Freitag, 4. Oktober 2024

Urteil des EU-Gerichtshofs in der Rechtssache C‑546/22 Schauinsland-Reisen

Absage einer Pauschalreise wegen Covid-19-Pandemie

Ein niedergelassener Facharzt und seine Gattin buchten am 13. Mai 2020 eine von Schauinsland-Reisen organisierte Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 26. Dezember 2020 bis 2. Januar 2021.

Spätestens ab Dezember 2020 bestand für die Malediven aufgrund der Covid-19-Pandemie eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums der höchsten Stufe. Damit wurde von allen touristischen und nicht notwendigen Reisen, einschließlich Urlaubs- und Familienbesuchsreisen, in dieses Land gewarnt. Zu diesem Zeitpunkt war die 7-Tages-Inzidenz auf den Malediven mit 34,7 allerdings geringer als in Österreich mit 220.

Schauinsland-Reisen sagte die Reise am 3. Dezember 2020 aufgrund der Reisewarnung ab und überwies dem in Rede stehenden Kunden die von ihm geleistete Anzahlung zurück. Alternative Reiseangebote entsprachen nicht dessen Vorstellungen.

Der Kunde macht gegenüber Schauinsland-Reisen Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie einen pauschalen Unkostenbetrag geltend. Darüber hinaus begehrt er den Ersatz von Verdienstentgang, weil er seine Praxis wegen der gebuchten Reise vom 23. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021 geschlossen habe. Eine kurzfristige Rücknahme der Schließung sei nach der Absage nicht mehr möglich gewesen. Die Reisewarnung des Ministeriums sei kein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand gewesen, der Schauinsland an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert hätte, zumal die 7-Tages-Inzidenz auf den Malediven günstiger gewesen wäre, es auch dort ausreichende medizinische Versorgung gebe und er und seine Gattin überdies eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hätten.

Schauinsland-Reisen wendet ein, dass die Durchführung der Reise nicht zumutbar gewesen sei. Sie hätte unüberschaubare Haftungsfolgen in Kauf nehmen müssen, wenn sie sich über die Reisewarnung des Außenministeriums hinweggesetzt hätte. Aufgrund der ab 26. Dezember 2020 in Österreich geltenden Ausgangsbeschränkungen hätte der Kunde die Reise nicht einmal antreten dürfen. Ein durch die Absage verursachter Verdienstentgang sei dem Kunden nicht entstanden.

Der österreichische Oberste Gerichtshof ersucht den EuGH vor diesem Hintergrund um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302. Er möchte wissen, ob sich ein Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern, schon dann berufen kann, wenn die im Mitgliedstaat des Kunden dazu autorisierte Behörde vor dem geplanten Reisebeginn eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat. Ohne Schlussanträge.

Weitere Informationen

 

Forward to your friends

Details

Date:
04 October
Event Categories:
, ,
Event Tags:

Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
+ Google Map
Phone
+35243031

Organizer

EU Court of Justice