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Schlussanträge des Generalanwalts am EU-Gerichtshof in der Rechtssache C‑253/23 ASG 2

19 September

Donnerstag, 19. September 2024

Schlussanträge des Generalanwalts am Gerichtshof in der Rechtssache C‑253/23 ASG 2

Abtretung von Kartellschadensersatzansprüchen zwecks gebündelter Durchsetzung

32 Sägewerksbetriebe aus Deutschland, Belgien und Luxemburg, die seit 2005 Rundholz vom und über das Land Nordrhein-Westfalen bezogen, sind der Meinung, dass sie kartellbedingt überhöhte Preise gezahlt hätten. Das Land NRW habe nämlich kartellrechtswidrig die Preise sowohl für sich als auch für andere Waldbesitzer in NRW vereinheitlicht. Sie haben daher die Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen (ASG 2), eine Rechtsdienstleisterin, damit beauftragt, den ihnen entstandenen Schaden gegenüber dem Land NRW geltend zu machen, und ihr zu diesem Zweck ihre Rechte abgetreten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Dortmund möchte vom Gerichtshof wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass in der deutschen Rechtsprechung Abtretungen von Kartellschadensersatzansprüchen zwecks gebündelter Durchsetzung für unzulässig gehalten werden.

Generalanwalt Szpunar legt heute seine Schlussanträge vor.

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