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Urteil des EU-Gerichtshofs in der Rechtssache C‑427/21 ALB FILS KLINIKEN

22 June 2023

Donnerstag, 22. Juni 2023

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑427/21 ALB FILS KLINIKEN

Dauerhafte Personalgestellung nach Ausgliederung in Service GmbH

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem ein Klinikmitarbeiter und der Betreiber der Klinik über die Verpflichtung des Mitarbeiters streiten, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen, nachdem sein Aufgabenbereich zu diesem verlagert worden ist.

Der Mitarbeiter ist bei dem Klinikbetreiber, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), seit April 2000 beschäftigt. Trägerin und einzige Gesellschafterin der GmbH ist ein Landkreis, d.h. eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Klinikbetreiber besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.

Im Juni 2018 gliederte der Klinikbetreiber verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Mitarbeiters gehört, auf eine neu gegründete Service GmbH aus. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Mitarbeiter widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen des Klinikbetreibers seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung gemäß dem TVöD bei der Service GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und dem Klinikbetreiber vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.

Der Mitarbeiter macht vor den deutschen Arbeitsgerichten geltend, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung gemäß dem TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Der Klinikbetreiber ist demgegenüber der Meinung, die Personalgestellung sei bereits aufgrund einer Bereichsausnahme im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorinstanzen haben die Klage des Mitarbeiters abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht ersucht den Gerichtshof vor diesem Hintergrund um Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob die Personalgestellung gemäß dem TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die im AÜG geregelte zulässt (siehe auch Pressemitteilung des BAG 14/21). Ohne Schlussanträge.

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Date:
22 June 2023
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Venue

EU Court of Justice
Palais de la Cour de Justice, Boulevard Konrad Adenauer, Kirchberg
Luxembourg, 2925 Luxembourg
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Phone
+35243031

Organizer

EU Court of Justice