Mittwoch, 11. Juni 2025
Aufsichtsgebühren für sehr große Online-Plattformen im Sinne des DSA
Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA Verordnung 2022/2065) erhebt die Kommission von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen für jeden ihrer benannten Dienste eine jährliche Aufsichtsgebühr, um die geschätzten Kosten zu decken, die ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben entstehen.
Nach der Delegierten Kommissionsverordnung 2023/1127 darf der Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühr, die bei einem Anbieter benannter Dienste in einem bestimmten Jahr erhoben wird, den maximalen Gesamtgrenzwert von 0,05 % seines weltweiten Gewinns im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Wird dieser Grenzwert überschritten, wird der Restbetrag bei den verbleibenden Anbietern benannter Dienste erhoben, für die der Grenzwert nicht erreicht wird.
Am 25. April 2023 erließ die Kommission Beschlüsse, mit denen sie u.a. Facebook, Instagram und TikTok als sehr große Online-Plattformen benannte (siehe Pressemitteilung der Kommission IP/23/2413).
Mit Beschlüssen vom 27. November 2023 setzte die Kommission sodann die Aufsichtsgebühr für Facebook, Instagram und TikTok fest.
Meta und TikTok haben diese Festsetzungsbeschlüsse vor dem Gericht der EU angefochten. Heute findet die mündliche Verhandlung statt.