URTEIL DES EU-GERICHTS (Siebte Kammer)
Luxemburg, 16. Oktober 2024*
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Neuschwanstein – Ältere geschäftliche Bezeichnungen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“
In der Rechtssache T-506/23, Freistaat Bayern (Deutschland) gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erlässt die siebte Kammer des EU-Gerichts am 16. Oktober folgendes Urteil: Die Klage Bayern wird abgewiesen. Der Freistaat Bayern trägt die Kosten.
Die Vorgeschichte
Am 28. Februar 2019 trug das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des deutschen Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise die Unionsmarke Neuschwanstein ein, u.a. für Schmuck, Souvenirartikel, Haushaltswaren und Kleidungsartikel.
Der Freistaat Bayern wollte diese Unionsmarke beim EUIPO für nichtig erklären lassen. Er berief sich dafür auf die Wortzeichen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein als deutsche geschäftliche Bezeichnungen insbesondere für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums. Der Freistaat machte dabei geltend, er betreibe das Museum schon seit 1886.
Mit Entscheidung vom 22. Mai 2023 wies das EUIPO den Antrag des Freistaats auf Nichtigerklärung der Marke letztlich ab. Er habe die Benutzung der älteren Zeichen u. a. für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nicht nachgewiesen. Zudem habe er hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht nachgewiesen, dass er Rechte an diesen Zeichen nach deutschem Recht erworben habe.
Der Freistaat Bayern hat diese Entscheidung des EUIPO vor dem EU-Gericht der angefochten. Die Klage wurde nun abgewendet.
Das Urteil im Volltext
Quelle – EU- Gericht (per E-Mail)