Luxemborg, 12 September 2024
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
12. September 2024*
„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Richtlinie 2013/36/EU
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Aufsicht über Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben
Entzug der Zulassung
Zuständigkeitsbereich der EZB – Verordnung (EU) Nr. 468/2014
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EZB und den nationalen Behörden
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Feststellungen des Gerichts der Europäischen Union zum nationalen Recht
Prüfung in Bezug auf eine mögliche Verfälschung des nationalen Rechts“
In der Rechtssache C-579/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. September 2022
Anglo Austrian AAB AG in Abwicklung
vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends,
Rechtsmittelführerin
andere Parteien des Verfahrens:
Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV mit Sitz in Velp (Niederlande),
vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Zentralbank (EZB)
vertreten durch V. Hümpfner, R. Tutsch und E. Yoo als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug
Redaktionelle Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 14. November 2019 entzog die Europäische Zentralbank (EZB) der österreichischen Anglo Austrian AAB Bank ihre Bankzulassung. Dieser Beschluss geht auf einen Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück, die zuvor schon zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die AAB Bank getroffen hatte.
Die EZB führte auf der Grundlage der von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde getroffenen Feststellungen zur anhaltenden und wiederholten Missachtung der Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der internen Unternehmensführung durch die AAB Bank im Wesentlichen aus, dass diese kein solides Risikomanagement gewährleisten könne.
Gegen diesen Beschluss erhoben die AAB Bank und ihre quasi alleinige Anteilseignerin, die Belegging-Maatschappij „Far-East“, Klage vor dem Gericht der EU, jedoch ohne Erfolg: Mit Urteil vom 22. Juni 2022 wies das Gericht die Klage ab und bestätigte somit den Entzug der Zulassung (siehe Pressemitteilung Nr. 112/22).
Die AAB Bank in Abwicklung hat gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. (RN 1, 24)
Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt somit ebenfalls den Entzug der Bankzulassung.
Volltext des Urteils:
Quelle – EuGH