Luxemburg, 12 September 2024
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 12. September 20241
Rechtssache C-203/22
CK,
Beteiligte:
Dun & Bradstreet Austria GmbH,
Magistrat der Stadt Wien
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien, Österreich
Vorlage zur Vorabentscheidung
Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 15 Abs. 1 Buchst. h – Art. 22
Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Beurteilung der Bonität einer natürlichen Person
Zugang zu aussagekräftigen Informationen über die bei einer automatisierten Entscheidungsfindung involvierte Logik
Überprüfung der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und ihrer Übereinstimmung mit der betreffenden Rating-Entscheidung
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Richtlinie (EU) 2016/943
Geschäftsgeheimnis
I. Einleitung
- Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 sowie von Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)2 (im Folgenden: DSGVO) einerseits und von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know- hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung3 andererseits.
- Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CK und dem Magistrat der Stadt Wien (Österreich) über den Antrag auf Zwangsvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Bonitätsbeurteilungsunternehmen verpflichtet wird, CK aussagekräftige Informationen über die einem Profiling ihrer personenbezogenen Daten zugrunde liegende Logik zur Verfügung zu stellen.
- In den folgenden Ausführungen werde ich klarzustellen haben, was meines Erachtens unter „aussagekräftige[n] Informationen über die [einer automatisierten Entscheidungsfindung zugrunde liegende bzw. bei einer automatisierten Entscheidungsfindung] involvierte Logik“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO zu verstehen ist und nach welchen Modalitäten eine Abwägung zwischen dem Recht auf Zugang zu solchen Informationen einerseits und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, etwa von Geschäftsgeheimnissen, andererseits zu erfolgen hat.
Volltext der Schlussanträge:
Quelle – EuGH